SACHVERSTÄNDIGER ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZSACHVERSTÄNDIGER VORBEUGENDER BRANDSCHUTZPRÜFSACHVERSTÄNDIGER/-INGENIEUR VORBEUGENDER BRANDSCHUTZQUALIFIKATIONENSACHVERSTÄNDIGER ANLAGETECHNISCHER BRANDSCHUTZDerSachverständigebegleitetSieinderGesamtheitalleFragenzutechnischenAnlagenund Einrichtungen,diederVerbesserungoderKompensationzumBrandschutzdienenoderauf Grundlage von Sonderbauvorschriften erforderlich sind. ZuseinemAufgabegebietimanlagentechnischenBrandschutzzähleninsbesondereBrandmelde-anlagen,optischeundakustischeAlarmierungsanlagen,Rauchansaug-systeme,Rauch-und Wärmeabzugsanlagen,selbstständigeundnichtselbständigeLöschanlagenundEinrichtungen (Sprinkler-,Sprühnebel-,Inertgaslöschanlagen,trockeneundnasseSteigleitungen),Feuer-schutz-undRauchschutztüren,Feuerschutztore,FeststellanlagenundTürsteuerungen,Sicher-heitsbeleuchtungsanlagen, Löschwasserbereitstellung und Löschwasserrückhalteeinrichtungen.nach obenSACHVERSTÄNDIGER fürVORBEUGENDEN BRANDSCHUTZDer Zertifizierte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz verfügt über die Kompetenz zur:•Erstellung von Brandschutzkonzepten für Neu- und Umbauten (ggf. als Vorlagen zur Baugenehmigung) sowie von Gutachten zum vorbeugenden Brandschutz und der Bewertung / Begutachtung vorhandener Konzepte, Planungen und Ausführungen des vorbeugenden Brandschutzes.Das Erarbeiten eines Brandschutzkonzeptes bzw. Gutachtens verlangt dabei insbesondere bei komplexen Sonderbauten Sachkunde und Erfahrung hinsichtlich •der Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen, der Informationsbeschaffung und des Abgleiches mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Hieraus sind Brandschutzkon-zepte einschließlich der Beurteilung von notwendigen Abweichungen und Kompensations-maßnahmen sowie Brandschutzpläne zu entwickeln, in denen die Festlegungen des bauli-chen Brandschutzes visualisiert werden.•der Begleitung und Unterstützung der Beteiligten in den Leistungsphasen Ausführungs-planung und Bauausführung. Bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes sind die im Konzept formal festgelegten Maßnahmen zu konkretisieren, Detaillösungen für Brandschutz-maßnahmen zu erarbeiten und Architekten und weitere Planungsbeteiligte bei der Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen zu beraten, sowie die separaten Planungen der weiteren beteiligten Fachplaner zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Brandschutz-konzept zu koordinieren.•der umfassenden Dokumentation sowohl der im Rahmen des Brandschutzkonzeptes geplanten und während der Baumaßnahmen ausgeführten Brandschutzmaßnahmen als auch der eingesetzten Materialen. Dies beinhaltet die Kontrolle der Ausführungsunterlagen, Verwendbarkeitsnachweise, Bescheinigungen und Abnahmeprotokolle für Brandschutz-maßnahmen auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Auch die erforderlichen Dokumente wie Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und die Brandschutzordnung können am Ende eines Bauvorhabens erstellt werden.•Der Beratung von Bauherren beim Bau und bei der Modernisierung/Sanierung zu brand-schutzbezogenen Belangen unter Beachtung eines ausgewogenen Kosten-Nutzen-Verhält-nisses auch außerhalb der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes.nach obenPRÜFSACHVERSTÄNDIGER/-INGENIEUR VORBEUGENDER BRANDSCHUTZPrüfingenieureundPrüfsachverständigefürBrandschutzerfüllenAufgabenimBereichdes Bauordnungsrechts.DasBauordnungsrechtwirdindenLandesbauordnungenunddenaufihrer GrundlageerlassenenVerordnungengeregelt.DadieRechtsverhältnisseundAufgabender PrüfingenieureundPrüfsachverständigenindenLändernweitgehendderMusterbauordnung (MBO)undderMusterverordnungüberdiePrüfingenieureundPrüfsachverständigen(M-PPVO) entsprechen,werdenimFolgendennurdiesichausdiesenRegelungenergebendenBestimmun-gen erläutert.DerPrüfingenieurfürBrandschutzprüftnach§2Abs.1M-PPVOanStelleder BauaufsichtsbehördenunterBeachtungderLeistungsfähigkeitderörtlichenFeuerwehrdie VollständigkeitundRichtigkeitderBrandschutznachweisevonbaulichenAnlagen.Erüberwacht auch die Bauausführung entsprechend den geprüften Nachweisen.DerPrüfsachverständigefürBrandschutzhatimWesentlichendiegleichenAufgaben.Erwirdaber nach§2Abs.1M-PPVOimAuftragdesBauherrntätigundbescheinigtihmzusätzlichdie ordnungsgemäßeBauausführunghinsichtlichdesBrandschutzes.DerBauherrmussdiese Bescheinigungnach§82Abs.2MBOmitderAnzeigeüberdiebeabsichtigteAufnahmeder NutzungderBauaufsichtsbehördevorlegen.DieQualifikationderPrüfingenieurefürBrandschutz undderPrüfsachverständigenfürBrandschutzistgrundsätzlichgleich.ObineinemLand PrüfingenieureoderPrüfsachverständigedenBrandschutzbeurteilen,hängtvomjeweiligen Landesrecht ab.nach obenQUALIFIKATIONAlsPrüfingenieuroderPrüfsachverständigerdarftätigwerden,werdurchdienachLandesrecht zuständigeAnerkennungsbehörde(sieheunten)anerkanntwurde.Voraussetzungistnach§§12, 18M-PPVOu.a.dasBesteheneinerschriftlichenund/odermündlichenPrüfungvoreinem Prüfungsausschuss.Als Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Brandschutz können nach § 16 M-PPVOnur Personen anerkannt werden, die1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder einesStudiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschenHochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder dieAusbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossenhaben,2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung undAusführungvonGebäuden,insbesonderevonSonderbautenunterschiedlicherArtmithöherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriftenbesitzen.Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.nach oben