SACHVERSTÄNDIGER ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ SACHVERSTÄNDIGER VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ PRÜFSACHVERSTÄNDIGER/-INGENIEUR VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ QUALIFIKATIONEN SACHVERSTÄNDIGER ANLAGETECHNISCHER BRANDSCHUTZ Der Sachverständige begleitet Sie in der Gesamtheit alle Fragen zu technischen Anlagen und Einrichtungen, die der Verbesserung oder Kompensation zum Brandschutz dienen oder auf Grundlage von Sonderbauvorschriften erforderlich sind. Zu seinem Aufgabegebiet im anlagentechnischen Brandschutz zählen insbesondere Brandmelde- anlagen, optische und akustische Alarmierungsanlagen, Rauchansaug-systeme, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, selbstständige und nichtselbständige Löschanlagen und Einrichtungen (Sprinkler-, Sprühnebel-, Inertgaslöschanlagen, trockene und nasse Steigleitungen), Feuer- schutz- und Rauchschutztüren, Feuerschutztore, Feststellanlagen und Türsteuerungen, Sicher- heitsbeleuchtungsanlagen, Löschwasserbereitstellung und Löschwasserrückhalteeinrichtungen. nach oben SACHVERSTÄNDIGER für VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ Der Zertifizierte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz verfügt über die Kompetenz zur: Erstellung    von    Brandschutzkonzepten    für    Neu-    und    Umbauten    (ggf.    als    Vorlagen    zur Baugenehmigung)   sowie   von   Gutachten   zum   vorbeugenden   Brandschutz   und   der   Bewertung /   Begutachtung   vorhandener   Konzepte,   Planungen   und   Ausführungen   des   vorbeugenden Brandschutzes. Das   Erarbeiten   eines   Brandschutzkonzeptes   bzw.   Gutachtens   verlangt   dabei   insbesondere bei komplexen Sonderbauten Sachkunde und Erfahrung hinsichtlich der   Vorbereitung   und   Durchführung   von   Ortsterminen,   der   Informationsbeschaffung   und   des Abgleiches   mit   den   bauordnungsrechtlichen   Anforderungen.   Hieraus   sind   Brandschutzkon- zepte   einschließlich   der   Beurteilung   von   notwendigen   Abweichungen   und   Kompensations- maßnahmen   sowie   Brandschutzpläne   zu   entwickeln,   in   denen   die   Festlegungen   des   bauli- chen Brandschutzes visualisiert werden. der   Begleitung   und   Unterstützung   der   Beteiligten   in   den   Leistungsphasen   Ausführungs- planung   und   Bauausführung.   Bei   der   Umsetzung   des   Brandschutzkonzeptes   sind   die   im Konzept   formal   festgelegten   Maßnahmen   zu   konkretisieren,   Detaillösungen   für   Brandschutz- maßnahmen   zu   erarbeiten   und   Architekten   und   weitere   Planungsbeteiligte   bei   der   Erfüllung der   baurechtlichen   Anforderungen   zu   beraten,   sowie   die   separaten   Planungen   der   weiteren beteiligten    Fachplaner    zur    Gewährleistung    der    Übereinstimmung    mit    dem    Brandschutz- konzept zu koordinieren. der    umfassenden    Dokumentation    sowohl    der    im    Rahmen    des    Brandschutzkonzeptes geplanten   und   während   der   Baumaßnahmen   ausgeführten   Brandschutzmaßnahmen   als   auch der    eingesetzten    Materialen.    Dies    beinhaltet    die    Kontrolle    der    Ausführungsunterlagen, Verwendbarkeitsnachweise,    Bescheinigungen    und    Abnahmeprotokolle    für    Brandschutz- maßnahmen    auf    Vollständigkeit    und    Gültigkeit.    Auch    die    erforderlichen    Dokumente    wie Flucht-   und   Rettungspläne,   Feuerwehrpläne   und   die   Brandschutzordnung   können   am   Ende eines Bauvorhabens erstellt werden. Der   Beratung   von   Bauherren   beim   Bau   und   bei   der   Modernisierung/Sanierung   zu   brand- schutzbezogenen   Belangen   unter   Beachtung   eines   ausgewogenen   Kosten-Nutzen-Verhält- nisses auch außerhalb der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes. nach oben PRÜFSACHVERSTÄNDIGER/-INGENIEUR VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Das Bauordnungsrecht wird in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. Da die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Ländern weitgehend der Musterbauordnung (MBO) und der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) entsprechen, werden im Folgenden nur die sich aus diesen Regelungen ergebenden Bestimmun- gen erläutert. Der Prüfingenieur für Brandschutz prüft nach § 2 Abs. 1 M-PPVO an Stelle der Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise von baulichen Anlagen. Er überwacht auch die Bauausführung entsprechend den geprüften Nachweisen. Der Prüfsachverständige für Brandschutz hat im Wesentlichen die gleichen Aufgaben. Er wird aber nach § 2 Abs. 1 M-PPVO im Auftrag des Bauherrn tätig und bescheinigt ihm zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes. Der Bauherr muss diese Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 MBO mit der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Die Qualifikation der Prüfingenieure für Brandschutz und der Prüfsachverständigen für Brandschutz ist grundsätzlich gleich. Ob in einem Land Prüfingenieure oder Prüfsachverständige den Brandschutz beurteilen, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. nach oben QUALIFIKATION Als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger darf tätig werden, wer durch die nach Landesrecht zuständige Anerkennungsbehörde (siehe unten) anerkannt wurde. Voraussetzung ist nach §§ 12, 18 M-PPVO u. a. das Bestehen einer schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung vor einem Prüfungsausschuss. Als Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für Brandschutz können nach § 16 M-PPVO nur Personen anerkannt werden, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, 2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, 3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, 4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, 5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und 6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. nach oben
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